Satzung der Siedlungsschützen Haag 1960 e.V.

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Siedlungsschützen Haag 1960“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Hauzenberg, Ortsteil Haag.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • 2 Vereinszweck

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.

Der Verein führt regelmäßige Trainings- und Schießveranstaltungen durch.

Er sorgt für die Beschaffung und Pflege von Sportwaffen.

Weiter will der Verein zur Brauchtumspflege das Schießen mit Böllern an hohen Feiertagen oder bei sonstigen festlichen Anlässen erhalten, fördern und vor Auswüchsen bewahren.

Grundsätzlich gelten für das Schießen mit Böllern die Bestimmungen der Böllerschützenverordnung des BSSB.

  • 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 4 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, bis spätestens zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen, notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

Ehrenmitglieder und Ehrenschützenmeister genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

  • 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

  • 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Vereinsausschuss und die Mitgliederversammlung.

Sämtliche Organe des Vereins führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung der tatsächlichen Aufwendung) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags gemäß §3 Nr.26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

  • 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Schützenmeister, dem 2. Schützenmeister, dem Kassier, dem Schriftführer und den Sportleitern.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Schützenmeister und dem 2. Schützenmeister. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

Die in der Mitgliedsversammlung gewählten Spartenleiter (Sportleiter) sind Mitglied der Vorstandschaft.

  • Spartenleiter Luftgewehr und Luftpistole
  • Spartenleiter Bogen und Blasrohr
  • Spartenleiter Böller

Kommandant der Böllergruppe kann nur werden, wer im Besitz einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz ist.

Der Böllerkommandant wird von der Böllergruppe vorgeschlagen. Über die Wahl des Böllerkommandanten entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Anzahl der zu wählenden Vereinsausschussmitglieder obliegt der Vorstandschaft.

Der Vorstand und der Vereinsausschuss werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt.

Wählbar ist auch ein nicht anwesendes Mitglied, sofern von diesem eine schriftliche Einverständniserklärung zur Wahl vorliegt.

Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein erlischt unmittelbar jegliche Funktion in der Vorstandschaft.

  • 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung.
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  4. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Erstellen des Jahres- und Kassenberichts.
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  7. Ernennung verdienter Mitglieder zum Ehrenmitglied oder Ehrenschützenmeister.
  • 9 Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom 1. Schützenmeister, bei seiner Verhinderung vom 2. Schützenmeister rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.

Neue Sparten können durch Mehrheit in der Vorstandssitzung gebildet werden. Über die Auflösung einer Sparte entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters, beziehungsweise die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.

Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

  • 10 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des 1. Schützenmeisters oder bei dessen Verhinderung, des 2. Schützenmeisters geleistet werden.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen.

Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

  • 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands.
  2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags.
  3. Wahl und Abberufung der Vorstands- und Ausschussmitglieder und Kassenprüfer.
  4. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand.
  5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.

Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Schützenmeister, bei seiner Verhinderung vom 2. Schützenmeister, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen.

Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim 1. Schützenmeister schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

  • 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Schützenmeister, bei seiner Verhinderung vom 2. Schützenmeister geleitet. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

    Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

    In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab 14 Jahre stimmberechtigt.

  2. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

    Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom 1. Schützenmeister als Versammlungsleiter festgesetzt.
    Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Schützenmeister und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

    Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

  • 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Hierfür ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hauzenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Haag zu verwenden hat.

Haag, 17.05.2023

Höfler Andreas, 1. Schützenmeister

Noll Klaus-Peter, 2. Schützenmeister

Höfler Sara, Kassenwart

Fuchs Lukas, Schriftführer

Michl Christian, Sportleiter Luftgewehr

Cerny Klaus, Sportleiter Böller

Wandl Martin, Sportleiter Bogen

Urmann Alexandra, Beisitzer

Hartl Rainer, Beisitzer

Wandl Andrea, Beisitzer

Cerny Thomas, Beisitzer

Jungwirth Simon, Beisitzer